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31.03.2017: Welche Vorteile haben Rotkreuzschwestern und das DRK-Schwesternschaftsmodell?

Fragen & Antworten Stand: 29. März 2017

1. Welche Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht bezüglich des Rechtsstatus‘ von Rotkreuzschwestern getroffen?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 21. Februar 2017 entschieden, dass Rotkreuzschwestern, die bei Gestellungsvertragspartnern, d.h. in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens eingesetzt werden, unter die Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) fallen. Auf rund 18.000 der bundesweit 25.000 Rotkreuzschwestern trifft dieses zu; alle anderen Rotkreuzschwestern sind in eigenen Einrichtungen der DRK-Schwesternschaften tätig.

2. Was bedeutet die BAG-Entscheidung für die DRK-Schwesternschaften und gestellte Rotkreuzschwestern?

Die Entscheidung des BAG hat zunächst keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Arbeitsplatz von gestellten Rotkreuzschwestern. Sie werden weiterhin nach Tarifverträgen der Krankenhäuser vergütet wie ihre Kolleginnen, die in der Klinik selbst angestellt sind. Sie genießen den gleichen oder sogar größeren Arbeitsschutz und erfahren auch sonst im Arbeitsalltag keinerlei Nachteile ihren Kolleginnen gegenüber.

Der Verband der Schwesternschaften vom DRK e.V. kurz & knapp:

Gründung 1882

Dachverband für 33 DRK-Schwesternschaften

bundesweit 25.000 Rotkreuzschwestern

Präsidentin: Generaloberin Gabriele Müller-Stutzer

Für die DRK-/BRK-Schwesternschaften bedeutet die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben des AÜG einen erheblichen administrativen Mehraufwand (Einholen der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, namentliche Meldung der gestellten Rotkreuzschwestern an die Agentur für Arbeit etc.).

3. Warum haben die Rotkreuzschwestern so vehement für eine Ausnahmeregelung im AÜG gekämpft?

Primär richtet sich der Widerstand des Verbandes der Schwesternschaften vom DRK e.V. (VdS) und des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) gegen die uneingeschränkte Anwendung des AÜG auf gestellte Rotkreuzschwestern in der Überzeugung, dass die Mitglieder der DRK-/BRK-Schwesternschaften sich weder formal noch inhaltlich als „Leiharbeitnehmerinnen“ verstehen. Das Gros der Rotkreuzschwestern befindet sich in einem unbefristeten Einsatz bei Gestellungsvertragspartnern und gehört zur „Stammbelegschaft“ der Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen.

Große Sorge hat dem VdS und dem DRK die im novellierten AÜG festgesetzte Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten bereitet, denn das hätte eine zeitliche Begrenzung des Einsatzes der heute bereits dort tätigen und zukünftig einzusetzenden Rotkreuzschwestern in den Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen bei Gestellungsvertragspartnern bedeutet.

4. Wird das DRK-Schwesternschaftsgestellungsmodell nach der Entscheidung des BAG in seiner bewährten Form weiter angewendet werden können?

Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles und der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes (DRK), Dr. Rudolf Seiters, haben sich am 17. Februar 2017 auf eine Lösung zum Erhalt des Modells der DRK-Schwesternschaften verständigt: Mit einer Ergänzung des DRK-Gesetzes soll geregelt werden, dass für die Gestellung von Rotkreuzschwestern das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) mit der Maßgabe gilt, dass die Regelungen zur Überlassungshöchstdauer nicht anwendbar sind. Damit ist die unbefristete Gestellung von Mitgliedern einer DRK-Schwesternschaft weiterhin möglich.

5. Warum hält das Deutsche Rote Kreuz an diesem Modell fest?

Dem Deutschen Roten Kreuz (DKR) kommt eine gesetzliche und völkerrechtliche Sonderstellung zu. Das DRK mit seinen Mitgliedsverbänden – darunter auch der VdS – ist gemäß den Genfer Konventionen und des DRK-Gesetzes in der Fassung von 2008 gegenüber den deutschen Behörden verpflichtet, im Krisen-, Zivilschutz-und Katastrophenfall zu helfen. Auf dieser Grundlage sind die Rotkreuzschwestern seit Jahrzehnten humanitär tätig. Sie haben während des Vietnam-Kriegs auf dem Lazarettschiff „Helgoland“ Zivilisten behandelt, sie halfen 1989 in der deutschen Botschaft in Prag tausenden DDR-Flüchtlingen, bei dem verheerenden Erdbeben 2010 auf Haiti und bei der Ebola-Krise 2014 in Afrika. Sie waren bei den regionalen Unwetterkatastrophen in Süddeutschland im vergangenen Jahr im Einsatz und sie sind in der aktuellen Flüchtlingshilfe sowohl im Inland wie im Ausland aktiv.

Die Wahrnehmung und die pflichtgemäße Erfüllung der völkerrechtlich und gesetzlich vorgesehenen Aufgaben sind nur möglich, wenn die Rotkreuzschwestern regelhaft in das Gesundheits-, Pflege-und Sozialsystem der Bundesrepublik Deutschland eingebunden werden. Diese Einbindung ist nur durch eine auf Dauer angelegte Personalgestellung möglich.

In Anerkennung dieser Sonderstellung soll die Ausnahme von der Überlassungshöchstdauer sicherstellen, dass die besonderen gesetzlichen Aufgaben auch in Zukunft erfüllt werden können und Rotkreuzschwestern weiter für ihre unverzichtbare humanitäre Arbeit im Krisen-, Zivilschutz-und Katastrophenfall im In-und Ausland zur Verfügung stehen können.

6. Welche Vorteile ergeben sich für Rotkreuzschwestern?

Im Gestellungsfeld werden Rotkreuzschwestern genauso vergütet wie die angestellten Mitarbeiter; sie haben zudem die gleichen sozialrechtlichen Ansprüche. Aufgrund der vereinsrechtlichen Struktur und der Satzungen der DRK-Schwesternschaften gehen ihre Rechte sogar über die „normaler Angestellter“ hinaus:

Die DRK-Schwesternschaften haben eine völlig transparente und demokratische Struktur

Rotkreuzschwestern verfügen über weitreichende Mitbestimmungsrechte. Sie wählen ihre Vorgesetzte (die Oberin) und den Vorstand selbst und gestalten die Aktivitäten des Vereins mit.

Rotkreuzschwestern genießen eine hohe rechtliche Sicherheit. Nach dem Einführungsjahr sind sie quasi unkündbar, denn die Mitgliedschaft kann nur von ihnen beendet werden.

Rotkreuzschwestern besitzen eine hohe berufliche Mobilität; ihnen stehen berufliche Einsatzfelder in allen 33 DRK-Schwesternschaften offen. Über die Pensionskasse vom Deutschen Roten Kreuz haben DRK-Schwestern eine eigene betriebliche Altersvorsorge und sind damit auch als pensionierte Rotkreuzschwester abgesichert.

Durch die Zugehörigkeit zum Deutschen Roten Kreuz haben Rotkreuzschwestern die Möglichkeit, an Auslandseinsätzen teilzunehmen.

Die DRK-Schwesternschaften fördern ihre Mitglieder und ermöglichen ihnen familienfreundliche Arbeitszeiten.

Keine der 25.000 Rotkreuzschwestern ist gezwungen, Mitglied einer DRK-Schwesternschaft zu werden oder zu bleiben. Die Tatsache, dass DRK-Schwesternschaften jedoch eher einen Zuwachs ihrer Mitglieder beobachten können, zeigt, dass die Gemeinschaft in den DRK-Schwesternschaften, ihr berufsethisches Fundament, die gewährte soziale und rechtliche Sicherheit als Vereinsmitglied und die persönliche Begleitung und berufliche Förderung der Mitglieder der DRK-Schwesternschaften (Kostenübernahme bei Fort-und Weiterbildungen, Freistellung für Präsenztage bei Studium etc.) einen ungebrochen hohen Stellenwert genießen.

7. Warum zahlen Rotkreuzschwestern einen Mitgliedsbeitrag an ihre Schwesternschaft?

Alle DRK-/BRK-Schwesternschaften sind unabhängige, gemeinnützige, eingetragene Vereine. Wie in jedem anderen Verein in Deutschland, zahlen die Vereinsmitglieder (hier die Rotkreuzschwestern) einen Mitgliedsbeitrag. Wie hoch dieser ist, in welcher Form er geleistet wird und was der Verein mit den Mitgliedsbeiträgen im Interesse der Mitglieder tut, bestimmt das höchste Beschlussorgan des Vereins – die Mitgliederversammlung – mindestens einmal jährlich in jedem Verein individuell.

Sofern Rotkreuzschwestern bei einem Gestellungsvertragspartner der DRK-Schwesternschaft eingesetzt werden, zahlt dieser einen Verwaltungskostenbeitrag an die DRK-Schwesternschaft. Damit wird der administrative Personal-und Sachaufwand der Schwesternschaft für die gestellten Mitglieder, z.B. im Bereich der Lohn-und Finanzbuchhaltung, refinanziert.

In der Regel wird die Arbeit der DRK-/BRK-Schwesternschaft nicht durch eingeworbene Spenden unterstützt oder finanziert.

8. Gibt es Unterschiede zwischen gestellten Rotkreuzschwestern und den Beschäftigten des Gestellungsvertragspartners selbst?

Da Rotkreuzschwestern vereinbarungsgemäß eine Bindung zur Schwesternschaft selbst und nicht individuell mit dem Gestellungsvertragspartner haben, unterscheiden sie sich von den in der Klinik selbst angestellten Beschäftigten in verschiedenen Fällen dadurch, dass sie z.B. kein aktives oder passives Wahlrecht zum Betriebsrat der Beschäftigen der Klinik haben.

9. Warum haben Rotkreuzschwestern keinen Arbeitsvertrag?

Als Mitglieder des gemeinnützigen Vereins DRK-Schwesternschaft sind die Rechte und Pflichten in der Mitgliederordnung und der Satzung der Schwesternschaft geregelt, der die Rotkreuzschwestern als freiwilliges Mitglied angehören. Mitgliederordnung und Satzung der DRK-Schwesternschaft ersetzen den Arbeitsvertrag. Die Konditionen des Einsatzes ergeben sich grundsätzlich aus den Tarifvertragskonditionen des Gestellungsvertragspartners oder der eigenen Einrichtungen der DRK-Schwesternschaften.

10. Trifft der Vorwurf zu, dass Rotkreuzschwestern das Klinik-Stammpersonal „verdrängen“?

Nein. Rotkreuzschwestern gehen in Gesundheitseinrichtungen in Deutschland als feste Mitglieder des jeweiligen Personalteams unbefristet ihren Aufgaben in Pflege und Betreuung von Kindern, Kranken und alten Menschen nach. Keine Rotkreuzschwester trägt mit ihrer Arbeit zum Abbau von Personalstellen bei.

Vielmehr leisten sie durch ihren Einsatz einen dauerhaften Beitrag zur qualitativ hochwertigen Pflege im Zeichen des Roten Kreuzes und sind als ständige Pflegefachkräfte in den Gesundheitseinrichtungen unverzichtbar.

Kontakt:

Daniela Lehmann/Birte Schmidt

Öffentlichkeitsarbeit & Kommunikation

Verband der Schwesternschaften

vom Deutschen Roten Kreuz e.V.

Carstennstraße 58-60; 12205 Berlin

Tel. 030 847829-16/-10

E-Mail: lehmannd@drk.de

bschmidt@drk.de

31. März 2017 09:58 Uhr. Alter: 7 Jahre